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§ Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB (ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND HAUSORDNUNG)
Jeder Besucher / Bands / Gäste / Crew erkennen die Rechte und Pflichten in diesen Bedingungen sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Der Verkauf der Spendentickets für die Veranstaltung findet ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt.
- §1 BEGRIFFBESTIMMUNGEN
- §2 ANREISE, PARKEN, CAMPEN, SAUBERKEIT
- §3 EINLASS & EINGANGSKONTROLLE
- §4 HAUSRECHT, VERHALTEN, FOTOGRAFIEREN UND VIDEO
- §5 ABSAGE/ ABBRUCH & PROGRAMMÄNDERUNGEN
- §6 BEEINTRÄCHTIGUNG DURCH MUSIKLAUTSTÄRKE
- §7 JUGENDSCHUTZ
- §8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
- §9 RECHT AM BILD
- §10 BESUCHER-, PARK- UND HAUSORDNUNG
- §11 HAUSRECHT
- §12 ZUGANGS- KFZ- UND PERSONEN KONTROLLEN
- §13 VERKEHRS-, FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
- §14 WETTER
- §15 GRILLEN UND OFFENES FEUER
- §16 SICHERHEITSHINWEISE
- §17 AUSHÄNGE / INFOTAFELN
- §18 SOZIALE MEDIEN (ALLGEMEIN)
- §19 GRUNDSÄTZLICHES
- §20 ANWENDBARES RECHT / SONSTIGES
§1 BEGRIFFBESTIMMUNGEN
(1) Veranstaltung: Die Veranstaltung „RockArea A7“ besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen (Musik und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung „RockArea A7“ sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.
(2) Veranstaltungsgelände: „Rockarea A7“, Hauptstraße 5a, 24647 Ehndorf/NMS.
Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird.
§2 ANREISE, PARKEN, CAMPEN, SAUBERKEIT
Eine gültige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Bereichen auf dem Festivalgelände für den Gültigkeits-zeitraums der Eintrittskarte ohne weiteren Aufpreis auch zum Parken. Campen ist nur mit dem 3-Tage inkl. Camping gestattet. Die Anreise kann für die Camper einen Tag vor Veranstaltungsbeginn ab 10:00 Uhr erfolgen.
(2) Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO.
(3) Das Festivalgelände muss am Folgetag des Festivals – Sonntag – um 18:00 Uhr geräumt sein.
(4) Ein Anspruch auf einen besonderen Bereich gibt es nicht. Nach dem Parken ist das Bewegen der Fahrzeuge bis zur Abreise nicht mehr gestattet. Ausnahme nur mit Absprache des Veranstalters.
(5) Bei Abreise sind die Zelt- und Stellplätze in einem gereinigten Zustand zu verlassen. Sämtlicher Müll ist in die bereitgestellten Gefäße und Stationen zu verbringen und die eigene Campingausrüstung muss restlos
abgebaut und mitgenommen werden.
(6) Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder
durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
(7) Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit
gültiger Prüfplakette versehen ist oder aus anderen Gründen die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit Umwelt- oder Gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.
(8) Camping ist direkt am KFZ möglich, einen Anspruch darauf hat der Besucher nicht.
(9) Die Zeltbauten müssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist für die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich.
(10) Der Aufbau von Großraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, Löchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von Türmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen.
(11) Nicht verkehrssichere Einrichtungen können auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten.
(12) Der zugewiesene Standplatz ist aus Brandschutzgründen regelmäßig von Müll zu befreien, der Müll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen zu entsorgen.
(13) Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
(14) Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote und aus Sicherheitsgründen kann der Umzug
auf eine andere Stellfläche oder der vorübergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden. Wenn die Wetter- /Parksituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.
§3 EINLASS & EINGANGSKONTROLLE
(1) Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem gültigen Spendenticket oder unversehrtem Festivalbändchen (im folgenden „Wristband“ genannt) möglich. Beim ersten Einlass ist das Ticket vorzuzeigen und wird an der Bandausgabe gegen das Wristband eingetauscht. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wristbands verlieren ihre Gültigkeit und werden entwertet.
(2) Für Bands, Gäste der Bands, Presse, special Guests sowie Family & Friends gilt eine gesonderte Akkreditierungen.
(3) Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgeführt werden
(z.B. Fahrzeug-/Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, bei einem begründeten Verdacht eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
(4) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen*,
ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei
Verletzung des Jugendschutzes wird derEinlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund für die Einlassverweigerung, verlieren Spenden ticket/ Wristband ihre Gültigkeit, der Kaufpreis wird nicht erstattet.
(5) Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten:
- Glasflaschen jeder Art,
- Tiere/Haustiere,
- Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),
- sogenannte Selfiesticks,
- Fackeln,
- pyrotechnische Gegenstände,
- Wunderkerzen,
- Himmelslaternen,
- Vuvuzelas,
- Megaphone,
- Drohnen,
- Brennholz,
- Sperrmüll (alte Sofas, Sessel,
- Baumaterial, Holz etc.)
- Shirts/Hoodies etc. von Bands mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorübergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
(7) Vor der Bühne sowie im gesamten Bereich, ist ausreichend Platz für alle Besucher der Veranstaltung. Den Weisungen des Ordnerpersonals (Orga-Team, aus gewiesene Ordner und Crew) ist Folge zu leisten.
§4 HAUSRECHT, VERHALTEN,
FOTOGRAFIEREN UND VIDEO
(1) Das Hausrecht wird vom Veranstalter (Rockarea A7 e.V.) sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher , Park- und Campingordnung des Veranstalters.
(2) Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
(3) Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände: – verbotene Gegenstände (s. ob.) mitzuführen – körperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben – Gegenstände auf die Bühne oder auf andere Besucher zu werfen – “Wall of Death“ oder den „Circle Pit“ auszuüben – außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten – bauliche Anlagen, Wände, etc. zu bemalen/ besprühen oder zu beschmutzen – das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiösen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf Büchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Bereiche und Räume zu betreten, die für Besucher nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
(4) Fotografieren für den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die Persönlichkeits rechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren Veröffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
(5) Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem RockArea A7 eine Straftat (z.B. Drogen handel, Körperverletzung, Diebstahl, sexuelle Nötigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
(6) Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, die Eintrittskarte und Wristband ihre Gültigkeit.
§5 ABSAGE/ ABBRUCH & PROGRAMMÄNDERUNGEN
(1) Das RockArea A7 wird bei jeder Witterung durchgeführt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit für Besucher, Künstler oder Personal befürchten lassen, wird das RockArea A7 sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des RockArea A7 aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung (u.a. Pandemie) oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatz Anspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
(2) Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid 19-Virus gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid 19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival kurzfristig abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher.
(3) Im Falle von Programmänderungen, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, hat der Besucher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange Änderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des RockArea A7 gewahrt bleibt. Verspätungen/ Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Änderungen wird dann kurzfristig vom Veranstalter bekannt geben.
§6 BEEINTRÄCHTIGUNG DURCH MUSIKLAUTSTÄRKE
(1) Dem Besucher ist bewusst, dass beim RockArea A7, insbesondere vor der Bühne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkenbegrenzung sowie die Auswahl des individuellen Veranstaltungsortes dafür, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist.
(2) Die Verwendung von Musikanlagen im Campgroundbereich ist während der Tageszeit gestattet; zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Die Lautstärke kann vom Orga-Team aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während der Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Musikanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet. Üblicherweise gilt als Tageszeit im Sinne dieser Bedingungen der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr morgens und Ende des letzten Konzertes am jeweiligen Tag. Der Zeitraum zwischen Konzertende und 8.00 Uhr ist Nachtzeit.
§7 JUGENDSCHUTZ
(1) Für das RockArea A7 gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
(2) Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt auf das Eventgelände.
(3) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 dürfen das Eventgelände in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten.
(4) Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorge berechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
(5) Jugendliche im Alter von 16 und einschließlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dürfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen für alle Kinder und Jugendlichen.
§8 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN
(1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberührt.
(3) Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für, Mitarbeiter (CREW) und weiteren Erfüllungsgehilfen (Ordner) sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.
§9 RECHT AM BILD
(1) Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher, Crew, Ordner, Bands etc. ohne Vergütung für die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukünftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des RockArea A7, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters.
(2) Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dürfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte übertragen werden.
(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und Größe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Festivalgelände bringen oder dort nutzen. Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt. Untersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bildton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem Equipment (Mobilkamera, Pads oder Ähnliches.) soweit die Aufnahmen nicht ausschließlich privaten nicht gewerblichen Zwecken dienen.
§10 BESUCHER-, PARK- UND HAUSORDNUNG
(1) Um die Sicherheit, Ordnung und ein vernünftiges Miteinander auf den Campingflächen zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher ist jede Person, die sich auf dem Festivalgelände bzw. Campgrund aufhält (Festivalbesucher, Dienstleister, Tagesgäste, Family & Friends, Medien etc.). Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gültigem Festivalticket/Wristband oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird. Mit dem Zutritt zum Festivalgelände/Campground erkennen die Besucher diese AGB, Besucher-, Park- und Campingordnung an.
§11 HAUSRECHT
(1) Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Zu diesem Festivalgelände gehört ebenfalls die Campingarea. Sie kann dieses Recht auf Dritte übertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
(2) Bei Zuwiderhandlung gegen diese AGB (ALLGEMEINE BEDINGUNGEN) bzw. Hausordnung oder wenn ein Verstoß
bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Das Spendenticket, das Festivalbändchen oder sonstige Zutrittsberechtigungen verlieren ihre Gültigkeit, der Spendenbeitrag wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprüche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
(3) Den Weisungen des eingesetzten Ordnungspersonal bzw. Orga-Teams ist unbedingt Folge zu leisten.
§12 ZUGANGS- KFZ- UND PERSONEN KONTROLLEN
(1) Der Zugang und Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit gültiger und nicht entwerteter Spendenticket bzw. Zugangsberechtigung oder mit entwerteter Spendenticket bzw. Zugangsberechtigung und gültigem, unversehrtem Original Festivalband (auch Wristband genannt) erlaubt. Die Zugangslegitimationen sind unaufgefordert vorzuweisen.
(2) Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingezäunten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
(3) Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungsdienstpersonal des Veranstalters. Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine Rückkehrmöglichkeit zum selben Ort. Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt befahren werden. Die Befahrbarkeit der Wege ist witterungs- und bodenabhängig. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen können befristet Fahrverbote angeordnet werden. Aus Sicherheitsgründen kann ausnahmsweise der Umzug auf eine andere Stellfläche angeordnet werden. Camping ist grundsätzlich direkt am KFZ möglich (soweit die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden).
(4) Auf dem ganzen Festivalgelände gilt die StVO.
(5) Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstücke auf verbotene Gegenstände zu überprüfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgeführt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Festivalgelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf das Festivalgelände nicht mit Treckern und sonstigem schweren Gerät befahren werden
(7) Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Campgroundflächen/ Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesenflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.
(8) Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Jeder Gast ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kümmern. Gern geben wir Hilfeleistung. Sollte eine Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgen, so geschieht dies auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafür nicht bestimmter Fahrzeuge (z.B. Traktoren) zu Schäden am abzuschleppenden Fahrzeug führen kann.
§13 VERKEHRS-, FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
(1) Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs- /Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet – es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.
§14 WETTER
(1) Das Camping- und Festivalgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Besucher sind verpflichtet sich regelmäßig selbst über den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren. Ggf. die Durchsagen des Veranstalters zu folgen.
§15 GRILLEN UND OFFENES FEUER
(1) Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
(2) Es sind ausschließlich geprüfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene Holzkohleanzünder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte müssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen.
(3) Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und außer Grillgut darf nichts auf die glühenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglühen, durch das plötzliche Ablöschen mit Wasser entstehen große Mengen von heißem Wasserdampf, die Verbrühungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten.
(4) Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte.
§16 SICHERHEITSHINWEISE
(1) Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters ggfs. Feuerwehr sowie Ordnungsbehörden zu beachten und zu folgen.
§17 AUSHÄNGE / INFOTAFELN
(1) Ergänzend gelten aktuelle Aushänge bzw. Hinweise auf dem Festivalgelände bzw. Campground vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der der Internetseite www.rockareaa7.de
§18 SOZIALE MEDIEN (ALLGEMEIN)
(1) Wir bitten euch während des Festivals um Zurückhaltung in den sozialen Medien. Wir möchten weder, dass Partylustige kurzfristig auf die Idee kommen spontan vorbeizuschauen, noch möchten wir, dass irgendwelche Neider/Nicht-Gönner auf uns aufmerksam werden oder sonst was. Daher haltet euch bitte während des Festivals etwas zurück, was das Posten von Bildern und Videos angeht.
§19 GRUNDSÄTZLICHES
(1) Wir erwarten das alle sich vernünftig benehmen. Wer sich nicht benehmen kann, wird des Eventgeländes verwiesen. Wir vom Orga-Team behalten uns das Recht vor auch ohne voriger ausgesprochenen „Abmahnung“ ein Aufenthaltsverbot auf dem Festival Gelände auszusprechen!
§20 ANWENDBARES RECHT /
SONSTIGES
(1) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
(2) Es gilt diese AGB und Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung, der Veranstalter behält sich vor Änderungen vorzunehmen.
Diese Änderungen werden nur in solchen nachbezeichneten besonderen Fällen vorgenommen. Zu diesen Fällen gehören insbesondere Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie veränderte Vorgaben der örtlich zuständigen Behörden. Derartige Änderungen kann widersprochen werden. Ein Widerspruch muss fristgerecht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Veranstalter (siehe Impressum) eingehen.
Stand 01.05.2025
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen können hier auch als PDF heruntergeladen werden.