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§ Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB (ALLGEMEINE BEDINGUNGEN UND HAUSORDNUNG)
Jeder Besucher / Bands / Gäste / Crew erkennen die Rechte und Pflichten in diesen Bedingungen sowie die Hausordnung und die Park- und Campingordnung an. Der Verkauf der Spendentickets fĂźr die Veranstaltung findet ausschlieĂlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Käufer statt.
- §1 BEGRIFFBESTIMMUNGEN
- §2 ANREISE, PARKEN, CAMPEN, SAUBERKEIT
- §3 EINLASS & EINGANGSKONTROLLE
- §4 HAUSRECHT, VERHALTEN, FOTOGRAFIEREN UND VIDEO
- §5 ABSAGE/ ABBRUCH & PROGRAMMĂNDERUNGEN
- §6 BEEINTRĂCHTIGUNG DURCH MUSIKLAUTSTĂRKE
- §7 JUGENDSCHUTZ
- §8 HAFTUNGSBESCHRĂNKUNGEN
- §9 RECHT AM BILD
- §10 BESUCHER-, PARK- UND HAUSORDNUNG
- §11 HAUSRECHT
- §12 ZUGANGS- KFZ- UND PERSONEN KONTROLLEN
- §13 VERKEHRS-, FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
- §14 WETTER
- §15 GRILLEN UND OFFENES FEUER
- §16 SICHERHEITSHINWEISE
- §17 AUSHĂNGE / INFOTAFELN
- §18 SOZIALE MEDIEN (ALLGEMEIN)
- §19 GRUNDSĂTZLICHES
- §20 ANWENDBARES RECHT / SONSTIGES
§1 BEGRIFFBESTIMMUNGEN
(1) Veranstaltung: Die Veranstaltung âRockArea A7â besteht aus der Gesamtheit der Programmabfolgen (Musik und Rahmenprogramm) im Zusammenhang mit der Veranstaltung âRockArea A7â sowie die unmittelbar zu dieser Veranstaltung vom Veranstalter getroffenen Vorkehrungen zur Anreise, zum Aufenthalt und zur Abreise der Besucher zur Veranstaltung.
(2) Veranstaltungsgelände: âRockarea A7â, HauptstraĂe 5a, 24647 Ehndorf/NMS.
Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gßltigem Festivalticket oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird.
§2 ANREISE, PARKEN, CAMPEN, SAUBERKEIT
Eine gßltige Eintrittskarte berechtigt in den jeweils ausgewiesenen Bereichen auf dem Festivalgelände fßr den Gßltigkeits-zeitraums der Eintrittskarte ohne weiteren Aufpreis auch zum Parken. Campen ist nur mit dem 3-Tage inkl. Camping gestattet. Die Anreise kann fßr die Camper einen Tag vor Veranstaltungsbeginn ab 10:00 Uhr erfolgen.
(2) Auf dem gesamten Festivalgelände gilt die StVO.
(3) Das Festivalgelände muss am Folgetag des Festivals â Sonntag â um 18:00 Uhr geräumt sein.
(4) Ein Anspruch auf einen besonderen Bereich gibt es nicht. Nach dem Parken ist das Bewegen der Fahrzeuge bis zur Abreise nicht mehr gestattet. Ausnahme nur mit Absprache des Veranstalters.
(5) Bei Abreise sind die Zelt- und Stellplätze in einem gereinigten Zustand zu verlassen. Sämtlicher MĂźll ist in die bereitgestellten GefäĂe und Stationen zu verbringen und die eigene CampingausrĂźstung muss restlos
abgebaut und mitgenommen werden.
(6) Fahrzeuge, die auĂerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder
durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, kÜnnen ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafßr anfallenden Gebßhren trägt der Verursacher.
(7) Die Parkberechtigung erlischt, wenn das Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit
gßltiger Prßfplakette versehen ist oder aus anderen Grßnden die Betriebserlaubnis entzogen bekommen hat. Gleiches gilt, soweit das Fahrzeug mit Umwelt- oder Gesundheitsgefährdenden Mängeln abgestellt worden ist.
(8) Camping ist direkt am KFZ mĂśglich, einen Anspruch darauf hat der Besucher nicht.
(9) Die Zeltbauten mĂźssen stand- und wettersicher sein und der Besucher ist fĂźr die Verkehrssicherheit der von ihm aufgebauten Einrichtungen verantwortlich.
(10) Der Aufbau von GroĂraumzelten ist untersagt. Das Ausheben von Kuhlen, LĂśchern und Gräben ist genau so wenig gestattet wie der Bau von TĂźrmen, Gestellen und sonstigen Vorrichtungen.
(11) Nicht verkehrssichere Einrichtungen kÜnnen auf Kosten des Besuchers abgebaut und vom Platz entfernt werden. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Mßllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten.
(12) Der zugewiesene Standplatz ist aus BrandschutzgrĂźnden regelmäĂig von MĂźll zu befreien, der MĂźll ist zu sammeln und die Abfälle sind an den dafĂźr eingerichteten MĂźllsammelplätzen zu entsorgen.
(13) Zum Ende des Aufenthaltes sind die Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
(14) Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen kÜnnen befristet Fahrverbote und aus Sicherheitsgrßnden kann der Umzug
auf eine andere Stellfläche oder der vorßbergehende Aufenthalt im KFZ angeordnet werden. Wenn die Wetter- /Parksituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden.
§3 EINLASS & EINGANGSKONTROLLE
(1) Der Zutritt zum Festivalgelände ist nur mit einem gĂźltigen Spendenticket oder unversehrtem Festivalbändchen (im folgenden âWristbandâ genannt) mĂśglich. Beim ersten Einlass ist das Ticket vorzuzeigen und wird an der Bandausgabe gegen das Wristband eingetauscht. Besuchern, die das Festivalgelände verlassen, wird erneuter Einlass nur gewährt, wenn sie ein verschlossenes, unversehrtes Wristband um das Handgelenk tragen. Unverschlossene Wristbands verlieren ihre GĂźltigkeit und werden entwertet.
(2) Fßr Bands, Gäste der Bands, Presse, special Guests sowie Family & Friends gilt eine gesonderte Akkreditierungen.
(3) Beim Zutritt zum Festivalgelände kann eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst vor Ort durchgefßhrt werden
(z.B. Fahrzeug-/Taschenkontrollen). Der Ordnungsdienst ist angewiesen, bei einem begrßndeten Verdacht eine Leibes- sowie Taschenvisitation bei den Besuchern vorzunehmen. Die Besucher erklären sich damit einverstanden.
(4) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, einem Besucher den Einlass zum Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verweigern. Als wichtiger Grund gilt insbesondere aber nicht abschlieĂend, das MitfĂźhren von verbotenen Gegenständen*,
ein offensichtlicher stark alkoholisierter Zustand des Besuchers, wenn der Besucher offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder der Besucher eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei
Verletzung des Jugendschutzes wird derEinlass ebenso verweigert. Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund fĂźr die Einlassverweigerung, verlieren Spenden ticket/ Wristband ihre GĂźltigkeit, der Kaufpreis wird nicht erstattet.
(5) Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten:
- Glasflaschen jeder Art,
- Tiere/Haustiere,
- Waffen aller Art (auch im technischen Sinne),
- sogenannte Selfiesticks,
- Fackeln,
- pyrotechnische Gegenstände,
- Wunderkerzen,
- Himmelslaternen,
- Vuvuzelas,
- Megaphone,
- Drohnen,
- Brennholz,
- SperrmĂźll (alte Sofas, Sessel,
- Baumaterial, Holz etc.)
- Shirts/Hoodies etc. von Bands mit verfassungsfeindlichem und verbotenem Hintergrund sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art.
(6) Der Veranstalter ist berechtigt, verbotene Gegenstände vorßbergehend zu verwahren und in Besitz zu nehmen.
(7) Vor der BĂźhne sowie im gesamten Bereich, ist ausreichend Platz fĂźr alle Besucher der Veranstaltung. Den Weisungen des Ordnerpersonals (Orga-Team, aus gewiesene Ordner und Crew) ist Folge zu leisten.
§4 HAUSRECHT, VERHALTEN,
FOTOGRAFIEREN UND VIDEO
(1) Das Hausrecht wird vom Veranstalter (Rockarea A7 e.V.) sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeßbt. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Besucher , Park- und Campingordnung des Veranstalters.
(2) Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
(3) Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Besuchern ist es untersagt, auf dem Festivalgelände: – verbotene Gegenstände (s. ob.) mitzufĂźhren – kĂśrperliche Gewalt gegen andere Besucher, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuĂźben – Gegenstände auf die BĂźhne oder auf andere Besucher zu werfen – âWall of Deathâ oder den âCircle Pitâ auszuĂźben – auĂerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten – bauliche Anlagen, Wände, etc. zu bemalen/ besprĂźhen oder zu beschmutzen – das Verteilen oder Präsentieren von politischen oder religiĂśsen Inhalten gleich in welcher Form (z.B. auf BĂźchern, Flugblättern, Bannern, Schildern, elektronischen Geräten, etc.) sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Bereiche und Räume zu betreten, die fĂźr Besucher nicht freigegeben sind, und auf die BĂźhnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
(4) Fotografieren fĂźr den privaten Gebrauch mit Handys ist gestattet. Die PersĂśnlichkeits rechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Das Herstellen von Film- oder Tonaufnahmen jeglicher Art sowie deren VerĂśffentlichung online oder offline ohne Genehmigung des Veranstalters sind verboten.
(5) Besucher, die gegen vorstehende Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoĂen oder verstoĂen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht oder versucht ein Besucher auf dem RockArea A7 eine Straftat (z.B. Drogen handel, KĂśrperverletzung, Diebstahl, sexuelle NĂśtigung etc.) wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
(6) Besteht ein vorbenannter wichtiger Grund und der Veranstalter verweist den Besucher vom Veranstaltungsort, die Eintrittskarte und Wristband ihre GĂźltigkeit.
§5 ABSAGE/ ABBRUCH & PROGRAMMĂNDERUNGEN
(1) Das RockArea A7 wird bei jeder Witterung durchgefßhrt, sollten die Witterungsumstände jedoch Gefahr fßr Leib, Leben oder Gesundheit fßr Besucher, Kßnstler oder Personal befßrchten lassen, wird das RockArea A7 sofort abgebrochen oder zeitweise unterbrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch des RockArea A7 aus sonstigen Grßnden hÜherer Gewalt, aufgrund behÜrdlicher Anordnung (u.a. Pandemie) oder gerichtlicher Entscheidung, besteht kein Rßckvergßtungs- oder Schadensersatz Anspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden.
(2) Im Fall der Absage der Veranstaltung aufgrund einer behÜrdlichen Anordnung wegen des Covid 19-Virus gelten entsprechend, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid 19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass ein Festival kurzfristig abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr fßr Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher.
(3) Im Falle von Programmänderungen, Streichung einzelner Konzerte aus dem Programm, hat der Besucher keine AnsprĂźche gegen den Veranstalter, solange Ănderungen in einem gewissen Rahmen bleiben und der Gesamtcharakter des RockArea A7 gewahrt bleibt. Verspätungen/ Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Besucher hinzunehmen. Ănderungen wird dann kurzfristig vom Veranstalter bekannt geben.
§6 BEEINTRĂCHTIGUNG DURCH MUSIKLAUTSTĂRKE
(1) Dem Besucher ist bewusst, dass beim RockArea A7, insbesondere vor der Bßhne eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von mÜglichen Gesundheitsschäden, insbesondere HÜrschäden, besteht. Der Veranstalter sorgt durch geeignete technische Ausstattung, Lautstärkenbegrenzung sowie die Auswahl des individuellen Veranstaltungsortes dafßr, dass der Besucher vom Schallpegel der Performances keinen Schaden nimmt. Es wird jedoch unabhängig davon dringend empfohlen, OhrstÜpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe der Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bßhnen zu wählen, der den individuellen HÜrgewohnheiten zuträglich ist.
(2) Die Verwendung von Musikanlagen im Campgroundbereich ist während der Tageszeit gestattet; zugehĂśrige Lautsprecher sind so auszurichten, dass sie die umliegenden Gäste nicht beschallen. Die Lautstärke kann vom Orga-Team aus GrĂźnden des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Während der Ruhezeiten in der Nacht ist der Betrieb von Musikanlagen nicht gestattet. Zuwiderhandlungen werden geahndet. Ăblicherweise gilt als Tageszeit im Sinne dieser Bedingungen der Zeitraum zwischen 8.00 Uhr morgens und Ende des letzten Konzertes am jeweiligen Tag. Der Zeitraum zwischen Konzertende und 8.00 Uhr ist Nachtzeit.
§7 JUGENDSCHUTZ
(1) FĂźr das RockArea A7 gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Ăffentlichkeit.
(2) Kinder und Jugendliche unter 6 Jahren haben keinen Zutritt auf das Eventgelände.
(3) Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 dßrfen das Eventgelände in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person betreten.
(4) Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person ßber 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorge berechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
(5) Jugendliche im Alter von 16 und einschlieĂlich 17 Jahren, d.h. unter 18 Jahren dĂźrfen sich nach 24.00 Uhr nur noch auf dem Campinggelände aufhalten. Entsprechende Einschränkungen bestehen fĂźr alle Kinder und Jugendlichen.
§8 HAFTUNGSBESCHRĂNKUNGEN
(1) Der Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfßllungsgehilfen haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Von der vorstehenden Haftungsbeschränkung unberßhrt bleibt die Haftung des Veranstalters fßr anfängliche UnmÜglichkeit und fßr die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Ansprßche fßr Schäden aus der Verletzung des Lebens, des KÜrpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von der vorstehenden Beschränkung unberßhrt.
(3) Der Veranstalter haftet nicht fßr verloren gegangene oder beschädigte Sachen. Das Parken auf ausgewiesenen Parkplätzen bzw. dem Campinggelände geschieht auf eigene Gefahr.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlßsse und -beschränkungen gelten auch fßr die Haftung des Veranstalters fßr, Mitarbeiter (CREW) und weiteren Erfßllungsgehilfen (Ordner) sowie die persÜnliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfßllungsgehilfen des Veranstalters.
§9 RECHT AM BILD
(1) Der Veranstalter und durch ihn beauftragte Dritte sind berechtigt, im Rahmen der Veranstaltungen Bild-, Ton- und Bildtonaufnahmen der Besucher, Crew, Ordner, Bands etc. ohne Vergßtung fßr die abgebildeten Personen herzustellen und in jeder Art und Weise umfassend in allen bekannten und zukßnftigen Medien zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zur Berichterstattung in allen Medien eingeschlossen Internet, auf Ton- oder Bildtonträgern sowie zur Bewerbung des RockArea A7, zur Sponsorenakquise und zu allen sonstigen Geschäftstätigkeiten des Veranstalters.
(2) Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der DSGVO werden eingehalten. Sämtliche Rechte dßrfen auch zu vorstehenden Zwecken auf Dritte ßbertragen werden.
(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung oder Genehmigung des Veranstalters darf niemand Foto-, Film-, Videokameras, Drohnen oder sonstige Aufnahmegeräte, die nach ihrer Ausstattung, Art und GrĂśĂe offensichtlich nicht nur dem privaten Gebrauch dienen, auf das Festivalgelände bringen oder dort nutzen. Der Einsatz von Drohnen ist grundsätzlich untersagt. Untersagt ist auch die Herstellung von Bild-, Bildton- bzw. Tonaufnahmen mit gebräuchlichem Equipment (Mobilkamera, Pads oder Ăhnliches.) soweit die Aufnahmen nicht ausschlieĂlich privaten nicht gewerblichen Zwecken dienen.
§10 BESUCHER-, PARK- UND HAUSORDNUNG
(1) Um die Sicherheit, Ordnung und ein vernßnftiges Miteinander auf den Campingflächen zu gewährleisten, hat sich jeder Besucher grundsätzlich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Besucher ist jede Person, die sich auf dem Festivalgelände bzw. Campgrund aufhält (Festivalbesucher, Dienstleister, Tagesgäste, Family & Friends, Medien etc.). Das Veranstaltungsgelände umfasst sämtliche Flächen zu denen nur Zutritt mit gßltigem Festivalticket/Wristband oder einer sonstigen Zutrittsberechtigung des Veranstalters gewährt wird. Mit dem Zutritt zum Festivalgelände/Campground erkennen die Besucher diese AGB, Besucher-, Park- und Campingordnung an.
§11 HAUSRECHT
(1) Der Veranstalter ßbt das Hausrecht auf dem gesamten Festivalgelände aus. Zu diesem Festivalgelände gehÜrt ebenfalls die Campingarea. Sie kann dieses Recht auf Dritte ßbertragen. Anweisungen des Ordnungs- und Verkehrsdienstpersonals ist Folge zu leisten.
(2) Bei Zuwiderhandlung gegen diese AGB (ALLGEMEINE BEDINGUNGEN) bzw. Hausordnung oder wenn ein VerstoĂ
bevorsteht, kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Das Spendenticket, das Festivalbändchen oder sonstige Zutrittsberechtigungen verlieren ihre Gßltigkeit, der Spendenbeitrag wird nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich Schadensersatzansprßche gegen Jedermann vor, der schuldhaft auf dem Festivalgelände einen Schaden verursacht. Begeht ein Besucher auf dem Festivalgelände eine Straftat im Sinne des Strafgesetzbuches wird der Besucher sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei der Polizei angezeigt.
(3) Den Weisungen des eingesetzten Ordnungspersonal bzw. Orga-Teams ist unbedingt Folge zu leisten.
§12 ZUGANGS- KFZ- UND PERSONEN KONTROLLEN
(1) Der Zugang und Aufenthalt auf dem Festivalgelände ist nur mit gßltiger und nicht entwerteter Spendenticket bzw. Zugangsberechtigung oder mit entwerteter Spendenticket bzw. Zugangsberechtigung und gßltigem, unversehrtem Original Festivalband (auch Wristband genannt) erlaubt. Die Zugangslegitimationen sind unaufgefordert vorzuweisen.
(2) Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingezäunten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
(3) Die Stellflächen sind auf die zugewiesenen Flächenteile begrenzt, die Zuweisung ist verbindlich, ein Anspruch auf eine bestimmte Fläche besteht nicht. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungsdienstpersonal des Veranstalters. Bei Verlassen des Platzes besteht keine Garantie auf eine RßckkehrmÜglichkeit zum selben Ort. Der Platz darf nur zur Ankunft oder Abfahrt befahren werden. Die Befahrbarkeit der Wege ist witterungs- und bodenabhängig. Bei schlechten Boden- und Wegeverhältnissen kÜnnen befristet Fahrverbote angeordnet werden. Aus Sicherheitsgrßnden kann ausnahmsweise der Umzug auf eine andere Stellfläche angeordnet werden. Camping ist grundsätzlich direkt am KFZ mÜglich (soweit die Wettersituation es erforderlich macht, kann eine Trennung von Camping und Parken angeordnet werden).
(4) Auf dem ganzen Festivalgelände gilt die StVO.
(5) Das Ordnungspersonal ist ermächtigt, Fahrzeuge, Personen und Gepäckstßcke auf verbotene Gegenstände zu ßberprßfen. Wird die Kontrolle verweigert oder werden verbotene Gegenstände mitgefßhrt, wird die Einfahrt/der Zutritt zum Festivalgelände verwehrt bzw. droht der Platzverweis.
(6) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters darf das Festivalgelände nicht mit Treckern und sonstigem schweren Gerät befahren werden
(7) Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei den als Campgroundflächen/ Parkplätzen ausgewiesenen Flächen teilweise um Wiesenflächen handelt. Die Befahrbarkeit dieser Flächen kann wetterbedingt erschwert/eingeschränkt sein.
(8) Der Veranstalter ßbernimmt keine Haftung fßr das Abschleppen von Fahrzeugen durch Dritte. Jeder Gast ist verpflichtet, sich um das Abschleppen seines Fahrzeugs eigenständig zu kßmmern. Gern geben wir Hilfeleistung. Sollte eine Beauftragung eines Dritten mit dem Abschleppvorgang erfolgen, so geschieht dies auf eigene Verantwortung und Gefahr des Besuchers. Der Veranstalter weist ausdrßcklich darauf hin, dass das Abschleppen von Fahrzeugen mittels dafßr nicht bestimmter Fahrzeuge (z.B. Traktoren) zu Schäden am abzuschleppenden Fahrzeug fßhren kann.
§13 VERKEHRS-, FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE
(1) Die Verkehrs-, Flucht- und Rettungs- /Brandschutzwege sind durch Absperrband gekennzeichnet â es darf auf diesen weder geparkt noch gecampt werden. Bei Zuwiderhandlung wird kostenpflichtig geräumt oder abgeschleppt.
§14 WETTER
(1) Das Camping- und Festivalgelände ist den Wetterverhältnissen ausgesetzt. Die Besucher sind verpflichtet sich regelmäĂig selbst Ăźber den Wetterverlauf und insbesondere das Herannahen kurzfristiger Wetterereignisse (Gewitter, Hagel, Sturm etc.) zu informieren. Ggf. die Durchsagen des Veranstalters zu folgen.
§15 GRILLEN UND OFFENES FEUER
(1) Grillen ist erlaubt, offenes Feuer und Lagerfeuer sind verboten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
(2) Es sind ausschlieĂlich geprĂźfte und technisch einwandfreie, im Handel erworbene HolzkohleanzĂźnder, Gaskartuschen, Gasflaschen (nur fest montiert im Camper) und Grillvorrichtungen erlaubt. Sämtliche Gasgeräte mĂźssen sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen.
(3) Auf den brennenden Grill darf nur Grillgut gelegt werden und auĂer Grillgut darf nichts auf die glĂźhenden Kohlen geworfen werden, insbesondere keine Gaskartuschen. Nach dem Grillen muss die Kohle ausglĂźhen, durch das plĂśtzliche AblĂśschen mit Wasser entstehen groĂe Mengen von heiĂem Wasserdampf, die VerbrĂźhungen verursachen. Es ist untersagt, Kohle zum AusglĂźhen auf den Rasen zu schĂźtten.
(4) Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgrßnden untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzßglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelÜscht werden konnte.
§16 SICHERHEITSHINWEISE
(1) Die Besucher sind verpflichtet die Sicherheitshinweise des Veranstalters ggfs. Feuerwehr sowie OrdnungsbehĂśrden zu beachten und zu folgen.
§17 AUSHĂNGE / INFOTAFELN
(1) Ergänzend gelten aktuelle Aushänge bzw. Hinweise auf dem Festivalgelände bzw. Campground vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der der Internetseite www.rockareaa7.de
§18 SOZIALE MEDIEN (ALLGEMEIN)
(1) Wir bitten euch während des Festivals um Zurßckhaltung in den sozialen Medien. Wir mÜchten weder, dass Partylustige kurzfristig auf die Idee kommen spontan vorbeizuschauen, noch mÜchten wir, dass irgendwelche Neider/Nicht-GÜnner auf uns aufmerksam werden oder sonst was. Daher haltet euch bitte während des Festivals etwas zurßck, was das Posten von Bildern und Videos angeht.
§19 GRUNDSĂTZLICHES
(1) Wir erwarten das alle sich vernĂźnftig benehmen. Wer sich nicht benehmen kann, wird des Eventgeländes verwiesen. Wir vom Orga-Team behalten uns das Recht vor auch ohne voriger ausgesprochenen „Abmahnung“ ein Aufenthaltsverbot auf dem Festival Gelände auszusprechen!
§20 ANWENDBARES RECHT /
SONSTIGES
(1) Es gilt ausschlieĂlich deutsches Recht.
(2) Es gilt diese AGB und Hausordnung in der jeweils gĂźltigen Fassung, der Veranstalter behält sich vor Ănderungen vorzunehmen.
Diese Ănderungen werden nur in solchen nachbezeichneten besonderen Fällen vorgenommen. Zu diesen Fällen gehĂśren insbesondere Gesetzesänderungen, Ănderungen der Rechtsprechung oder Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie veränderte Vorgaben der Ăśrtlich zuständigen BehĂśrden. Derartige Ănderungen kann widersprochen werden. Ein Widerspruch muss fristgerecht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Veranstalter (siehe Impressum) eingehen.
Stand 01.05.2025
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen kÜnnen hier auch als PDF heruntergeladen werden.
